Satzung

Bürgerverein Weferlingen e.V.

 

 

Satzung Neufassung vom 06.04.2010

 

 


§ 1

Name, Sitz und

Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Bürgerverein Weferlingen. Er soll in das Vereinsregister eingetra­gen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Weferlingen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck und Ziele

(1) Der Verein fördert die Denkmalpflege, er setzt sich für die Restaurierung und Sanierung der historischen Bauwerke in Weferlingen ein. Das betrifft besonders die Fachwerkgebäude, aber auch andere kulturell wichtige Baudenkmäler, um dadurch den geschichtlichen und städtebaulichen Wert der besonderen Bausubstanz zu sichern. Der Satzungszweck wird außerdem dadurch verwirklicht, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Erhaltung der historischen Gebäude durch aufklärende Veranstaltungen und belebende Aktivitäten intensiviert wird.

Er fördert die Durchführung von kulturellen und allgemein bildenden Veranstaltungen, die Erforschung und Darstellung der Heimatgeschichte, die Förderung von Musik, bildender Kunst, Literatur, Brauchtum und volkskünstlerischer Tätigkeiten. Dieser Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Pflege des Heimat- und Apothekenmuseums sowie die Unterhaltung des Burgtheaters und die jährliche Wahl der Kirschkönigin.

Er fördert Arbeiten auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes. Dieser Satzungszweck wird unter anderem durch die Unterhaltung eines Naturlehrpfades erreicht. Unser Wirken auf diesem Gebiet soll das Interesse der Bürger und vor allem auch der Jugend unserer Region an der heimischen Flora und Fauna entwickeln.

Er veranstaltet Vorträge und Diskussionen und führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Vereinsmitglieder werden ehrenamtlich tätig.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder. Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder. Fördernde Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, ohne direkt aktiv zu werden. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich.

(3) ) Die Mitgliedschaft endet

·         mit dem Tod des Mitglieds oder durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person.,

·         durch schriftliche Austrittserklärung, die an den Vorstand gerichtet werden muss. Die Kündigung der Mitgliedschaft wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

·         durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist weiterhin zulässig, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Erinnerung mehr als zwei Jahre im Rückstand ist. Das Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit erhalten, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu den Vorwürfen zu äußern.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, ist eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistengen grundsätzlich ausgeschlossen.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen. Sie dürfen nichts unternehmen, was gegen die Interessen des Vereins gerichtet ist.

 

§ 5

Beiträge

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge. Über die Höhe des Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird halbjährlich bis zum Ende des ersten und dritten Quartals fällig. Eine einmalige Zahlung im ersten Quartal ist möglich.

 (2) Freiwillige Beiträge können in jeder Höhe geleistet werden.

 

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7

Mitgliederversammlung

(1) Im Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.

(2) Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(3) Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Tage vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Der Vorstand hat über das Geschäftsjahr einen Bericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Versammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstands.

(5) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie­nenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(6) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Eine schriftliche Abstimmung muss von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder verlangt werden.

(7) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Aufhebung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(8) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(9) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertreten. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt ein weiteres Vorstandsmitglied zunächst kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen, sie sind nicht öffentlich.

(4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegen die Rechnungslegung und die Aufstellung des Jahresberichts.

 

§ 9

Kassenprüfung

(1) In der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Mindestens einmal im Jahr ist der Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen.

(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

 

§ 10

Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Gemeinde Weferlingen übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke einsetzt, die den Vereinszielen entsprechen.

(2) Bei einer Verschmelzung mit einem anderen Verein wird das Vereinsvermögen im Ganzen dem neuen Verein übertragen.

 

§ 11

Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das Amtsgericht Haldensleben